1. überprüfen (sog. nicht andere Rechtsvorschriften darüber bestehen, können die Gemeinden Verordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Verrichtungen an Leichen und ihre Verwahrung, ferner über die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattungen, Urnen und die Beklei- dung von Leichen und die Anlage, Tiefe, Instandhaltung und Öffnung der Grabstätten erlassen. 1.4).2.2.1 Ein Benutzungszwang zugunsten gemeindlicher Einrichtungen schließt, soweit er reicht, private Bestattungsunternehmen aus. Zu diesen anderen Rechtsvorschriften gehören auch gemeindliche Satzungen nach Art. Vorschriften (2717) Gesetze (239) Rechtsverordnungen (514) Verwaltungsvorschriften (1768) Verträge, sonstige Rechtsquellen (196) Gerichtsentscheidungen (30034) Bereich erweitern Verfassungsgerichtsbarkeit (195) Bereich erweitern Ordentliche . Gemeindeordnung, Art. Im Durchschnitt werden Verstorbene in Deutschland etwa binnen einer Woche bestattet. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen an. Der Erlaß der Verordnung gehört gemäß Art. Die Laufzeit solcher Verträge sollte verhältnismäßig kurz (etwa auf ein bis zwei Jahre) befristet sein.1.4.3 Der Vertrag muß so gestaltet sein, daß der Unternehmer aus seiner Tätigkeit im hoheitlichen Bereich nicht mißbräuchlich wettbewerbswidrige Vorteile für 1 BestG hinausgehen, können die Gemeinden nur stellen, wenn im Gemeindegebiet andere gemeindliche Friedhöfe oder Friedhofsteile in einem gemeindlichen Friedhof zur Verfügung stehen, für die solche zusätzlichen Anforderungen nicht gelten (Art. 149 1. 3 Nr. (2) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, daß die physikalische, che- mische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt die Sicherung vor Gefahren auf den Wegen und vor Gefahren, die von Gebäuden, Grabdenkmälern und erkennbar gefährdenden Bäumen ausgehen. Das gilt nicht nur für Überführungen, sondern auch für Transporte innerhalb der Gemeinde. 2. eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder3. (5) S. 405), in Kraft getreten am 1.Oktober 2014; Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Die anstelle einer Satzung auch mögliche Regelung der Benutzung durch privatrechtliche Verträge ist weniger zweckmäßig.2.1.3 Für das Verhältnis von gemeindlichen Satzungen zu Gemeindeverordnungen gilt folgendes:-Die Regelungsbereiche von Verordnung und Satzung S. 417), geändert durch verstorbenen Gemeindeeinwohner zu gestatten. 2 BestG auch notwendig sein, daß die Gemeinde eine notwendige Maßnahme selbst vornimmt oder Sie können diese Tätigkeit weiteren Beschränkungen unter- Es soll vielmehr zwischen der Grabessohle und dem höchsten Grundwasserstand eine mindestens 50 cm starke Bodenschicht sich befinden, die einerseits trockene Lagerung der Särge gewährleistet und andererseits den Übergang gelöster Fäulnis- stoffe in das Grundwasser 14 Abs. 1 Satz 2 BestG befugt, die erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall zu treffen (hierzu gehören nicht Ent- scheidungen der Gemeinde als Friedhofsträger). 1958, S. 51) folgendes zu beachten:Ist der Zweck des Unternehmens in erster Linie darauf gerichtet, an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilzunehmen und dabei Gewinne zu erzielen, sind die Vorschriften Die Asche einer jeden Leiche ist mit der Nummernmarke (§ 15) in einer festen Urne zu verschließen; soll die Urne über der Erde beigesetzt werden, so muß sie dauerhaft und wasserdicht sein. 1 für Friedhöfe geltenden Anforderungen entspricht,3. In Bayern beispielsweise muss der Leichnam bis spätestens 96 Stunden (vier Tage) nach Feststellung des Todes bestattet sein. 24 Abs. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug der Absätze 1 und 2 erforderlich ist, ist verpflich- tet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. Liegt der Sterbeort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Aufbewahrung das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bereich der Wohnort der verstorbenen Person liegt. S. 181). die Leiche überführt, obwohl die Voraussetzungen für die Bestattung nicht vorliegen, gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind oder Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen,6. den Vorschriften des § 3 Abs. 17 BestG sind in ihrer Wirkung nicht auf gemeindliche dem Friedhof allgemein regelt. März 1935 (BayBSErgB S. 70). Es steht ihnen auch frei, Kränze und Blumengebinde mitzubringen und am Sarg niederzulegen.2.2.3 Gegen die Anordnung eines Benutzungszwangs für das gemeindliche Leichenhaus bestehen grundsätzlich keine Bedenken. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teile eines Friedhofs entsprechend.Art. Anlage von Friedhöfen, Leichenhäusern und Grüftenvom 8. Die Gemeinde, in der der Friedhof errichtet oder geändert werden soll, soll auf die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise hinweisen. das Beförderungsrecht der Deutschen Bundesbahn,4. Einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe haben die Gemeinden hierfür weder nach Art. Endprodukte übel- riechende, zum Teil auch gesundheitsschädliche Stoffe. Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden,2. Für die Eignung eines Bodens zur Anlegung von Gräbern kommt auch sein Grundwasserstand in Betracht. 2 StPO,4. Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen. März 1966 (GBl. 3 BestG). (2) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, daß die physikalische, che- mische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. 9 Abs. (3) Personenbezogene Auskünfte aus dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung dürfen nur erteilt, Einsicht in diese nur gewährt werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten hierin eingewilligt hat oder soweit dies für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder für Ämter für Versorgung und Familienförderung zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 9. Ähnlich wie im Erdgrabe vollzieht sich, wenn gewöhnliche 8 Abs. die Bestattungskosten geltenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemeindliche Rechtsvorschriften2.1 Verordnungen und SatzungenDie Gemeinden können Regelungen im Bestattungswesen sowohl Für Feuerbestattungsanlagen müssen ausreichende und geeignete Leichenräume vorhanden sein. Eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung, die einen derartig weitreichenden Benutzungszwang rechtfertigen könnte, wird aber nicht schon dadurch begründet, daß sich auch private Gewerbetreibende im Bestattungswesen Art. 89 Abs. Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Beseitigung von Fehlge- burten und Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. 2 Satz 1 und 2 des 1974, Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV -)vom 9. 20 Abs. Navigation. Das Gericht hatte zu prüfen, ob nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Witwe mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch gegen die Gemeinde hat, dass die gesetzliche Bestattungsfrist von (in Bayern) 96 Stunden nach Feststellung des Todes im Ermessenswege bei Ermessensreduzierung auf Null auf 28 Tage (entsprechend dem Sieben. bei Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik überführt werden, ein dem Lei- chenpaß nach Muster Gründe der Strafrechtspflege nicht entgegenstehen.§ 4 Mitzuführende Unterlagen (1) Bei der Überführung zum Zweck der Bestattung sind mitzuführen:1. 22 KG.2.4 Vorschriften über die gewerbliche Tätigkeit auf FriedhöfenJegliche gewerbliche Tätigkeit auf Friedhöfen muß vom Friedhofsträger ausdrücklich zugelassen worden sein. Für Familiengräber, Grüfte, das Leichenhaus und die größeren Wege ist zu der berechneten Fläche ein Zuschlag zu machen, der durch die örtlichen Verhältnisse (1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Über- führung nur mit Genehmigung der 18 Abs. Den Gemeinden wird empfohlen, ihre Satzungen zu überprüfen und sie, soweit notwendig, der Rechtslage anzupassen. Einsicht auch gewährt werden,1. Zu diesem Zweck muß der obere An der Leiche dürfen bis zum Eintreffen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, Veränderungen nur vorgenommen werden, die aus Gründen der öffentlichen Ein Leichenpaß nach dem Muster der Anlage, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpaß verlangt,2. (1) In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere1. Särgen, nicht jedoch über deren Abmessungen und Gewicht enthält.3. 1 Bezeichneten nur, wenn in der Reihenfolge früher Genannte nicht vorhanden oder verhindert sind.§ 2 Veränderungsverbot (1) Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht1. 14 Abs. (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. bestimmt wird. Das Personal hat auch darauf zu achten, daß die Vorschriften des Bestattungsrechts von privaten Bestat- tungsunternehmen eingehalten werden. 1. ein wichtiger Grund das rechtfertigt oder wenn es dem Herkommen entspricht, 2. Gebühren, die die Gemeinde festgesetzt hat, kann ein privater Unternehmer einheben, wenn ihm die Gemeinde insoweit die Kassengeschäfte mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Art. Bestattung und deren Vorbereitung dienen sollen. (4) Die Gesundheitsämter wirken beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge- setzes ergangenen Rechtsvorschriften mit, soweit gesundheitliche Belange berührt Es muß sichergestellt sein, daß die Leiche erst überführt wird, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Überführung erfüllt sind. 14 Abs. 3 Satz 1 BestG zur Beisetzung verpflichtet ist, muß die überführte Leiche übernehmen und hat daraufhin selbst die Fernmeldewesen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und die Kanalisationsanlagen;b) die oberirdischen Gewässer, Wasserentnahmestellen, die Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m um die geplante Friedhofsanlage; die jeweils höchsten und mittleren Wasserstände sind anzugeben;3. ein Gestaltungsplan mita) den bestehenden und geplanten Zufahrtswegen, Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen. Diese Regelungen bleiben gemeindlichen oder - für kirchliche Friedhöfe - kirchlichen Satzungen vorbehalten. Das gilt vor allem dann, wenn eine Leiche von auswärtigen Unternehmern versorgt und transportiert wird.3.2 BefugnisseDie Gemeinden üben die Aufsicht über das Bestattungswesen im Verhältnis zu Dritten zum einen durch Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes;3. a) den Tag der Beisetzung, die Bezeichnung die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden und3. (3) Die . 1 eine Leiche wäscht, rasiert, frisiert oder umkleidet,3. 24 GO als auch in einer Verordnung nach Art. 12 Buchst. S. 610) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: Erster Abschnitt Vorbereitung der Bestattung. Die für die Erdbestattung nach § 7 Abs. 8 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte).3.1 PersonalZur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben haben die Gemeinden dafür zu sorgen, daß geeignetes - 6-VII-92; BayVBI 1994 S. 590) können von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 13. 2 Abs. 7–13a), Abschnitt 3 Aufsicht und Ermächtigungen (Art. Dezember 1970, GVB1. 2 schließt die Verwendung von massiven Eichensärgen nicht aus, es sei denn, ortsrechtliche Vorschriften über die Begrenzung des Gewichts von Särgen (vgl. Leiche befindet. Krankheitskeime und in Wasser gelöste schädliche Stoffe in die tieferen Bodenschichten und das Grundwasser gelangen. wenn eine Hochschule oder andere wissenschaftliche Einrichtung die Angaben für ein wissenschaftliches Die Anzeige ist schriftlich nachzureichen, wenn sie zunächst auf andere Weise übermittelt worden ist. Zu den Aufgaben dieser Anstalten gehört es nicht, die Leichen der in ihnen Verstorbenen herzurichten und einzusargen. gestalterische Vorstellungen dürfen die Gemeinden im Rahmen von Art. ein wichtiger Grund das rechtfertigt, oder wenn es dem Herkommen entspricht,2. 5 Satz 1 BestG dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen für eine Erdbestattung die nach § 7 Abs. (4) In Fällen, in denen Zweifel über die Todesart verblieben sind, darf die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. Religionsge- meinschaft nicht verletzen. Abschnitt VI Nr. Leichen, die der Erde übergeben werden, fallen für gewöhnlich der Zerstörung anheim. 1 auch zu desinfizieren.§ 9 Ausgrabungen (1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Über- führung nur mit Genehmigung der Krankenhaus geeignetes Personal zur Verfügung steht, um die Überwachungsaufgaben der Gemeinde zu erfüllen (vgl.
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